Im Fajus Verlag erschienen: Chinesisches Insolvenzrecht

Fajus Verlag

Das chinesische Recht erfuhr in den letzten 100 Jahren einen enormen Umbruch. Hier kann man das Insolvenzrecht nicht ausnehmen. Im Gegenteil: Es erfuhr mehr Höhen und Tiefen, als andere Rechtsgebiete. Während es gewisse zivilrechtliche Bestimmungen immer geben musste – und sei es nur ein dezidiertes Verbot – gab es über 30 Jahre lang keine insolvenzrechtliche Gesetzgebung. Umso interessanter ist es, das aktuelle Unternehmensinsolvenzgesetz (UIG) zu betrachten, welches China im Anschluss an den Beitritt zur WTO erlassen hat. Die Vorbilder dieser Insolvenzordnung liegen ohne Zweifel in Kontinentaleuropa. Das UIG hat weniger das US-Cover UIGamerikanische Insolvenzrecht zum Vorbild, als vielmehr das deutsche oder österreichische Recht. Es ist ein Gesetz mit Mut zur Lücke – ganz in chinesischer legistischer Tradition. Jüngst erfuhr es mit der Justiziellen Interpretationen des Obersten Volksgerichtshofes einige Klärungen.

Im Buch „Chinesisches Insolvenzrecht“  von Ludwig Hetzel und Maja Blumer, welches im Fajus Verlag erschienen ist, werden in einer Einleitung die Geschichte, die materiell-rechtlichen…

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Buchpräsentation

Liebe Freunde,

alle Interessierten darf ich herzlich zu folgender Buchpräsentation, zu dem ich meinen Beitrag leisten durfte, einladen:

Gerd Kaminski (ed.) „Neues vom chinesischen Recht“

10. April (Donnerstag) 18:00 Uhr

Ort: BM für Justiz, Palais Trautson, Sala Terrena
1070, Museumstr. 7

Anmeldung unter: LBICHINA@NETWAY.AT

Gemeinsam mit der Österreichisch-Chinesischen Juristischen Gesellschaft

 

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Vortrag: Das chinesisches Insolvenzrecht im Überblick

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Der Vortrag zum Chinesischen Insolvenzrecht war ein großer Erfolg. Dank muss Prof. Kaminski und der Österreichischen Gesellschaft für Chinaforschung, sowie dem Österreichischen Verband Creditreform ausgesprochen werden, welcher das üppige Buffet sponserte.

Hier ein Ausschnitt aus dem Vortrag:

Ein kurzer historischer Abriss

Im feudalen China war ein Konkurs ein Straftatbestand. Die Mongolen herrschten von 1271 – 1368 unter der Bezeichnung Yuan Dynastie über China. Unter ihrer Herrschaft führten sie auch ihre mitgebrachten Gesetzeswerke ein.[1] Im Yasak wurde der dreimalige Konkurs mit der Todesstrafe geahndet. Der Einfluss der chinesischen Rechtstradition setzte sich jedoch auch unter der Herrschaft der Yuan Dynastie durch. Art. 168 des Gesetzbuches der Ming Dynastie sah für den Tatbestand der Insolvenz eine Strafe von bis zu 60 Schlägen mit einem schweren Stock vor.[2] Es wurde beschrieben als „nicht erlaubt von Himmel und Erde, und ein außergewöhnliches Verbrechen gegen die Gesellschaft“[3] [Übersetzung durch den Autor]. Die ersten modernen insolvenzrechtlichen Regelungen wurden während der letzten Herrschaftsjahre der Qing im Jahr 1906 erlassen. Zwei Jahre später wurde dieses Gesetz wieder aufgehoben. In der Republik China wurde bis zum Jahr 1915 von Warlords in Nordchina ein Insolvenzgesetz entworfen. Erst 20 Jahre später, im Jahr 1935 konnte ein Insolvenzgesetz erlassen werden. Dieses Gesetz war bis zur Gründung der Volksrepublik China im Jahr 1949 in Geltung. Erst in den 1980er-Jahren begann man  wieder an einem Insolvenzgesetz zu arbeiten, welche in dem 1986 erlassenen und am 1.11.1988 in Kraft getretenen Gesetz der VRC über Unternehmensinsolvenzen (UIG) gipfelten. China hatte zu diesem Zeitpunkt über 30 Jahre keine insolvenzrechtliche Legislatur. Dieses Gesetz wurde nicht geschaffen um Gläubigerinteressen zu schützen, sondern vielmehr um Staatsunternehmen (SOEs) zu schließen.[4] Jedoch bereits 1991 gab es in der ZPO Chinas erste Schritte auch privaten Betrieben die Möglichkeit einer Insolvenz zu eröffnen.[5] Schon vor Chinas beitritt zur WTO im Dezember 2001 gab es Bemühungen das Insolvenzrecht anzupassen. Es dauerte jedoch bis zum 1.6.2007 bis ein neues Gesetz in Kraft treten konnte.[6] Dieses Gesetz orientierte sich eher an kontinentaleuropäischen Vorbildern, zum Beispiel der deutschen Insolvenzordnung oder der damaligen österreichischen Konkursordnung. Der neueste „legislative“ Akt wurde am 16.9.2013 gesetzt. Der Oberste Volksgerichtshof (OVG) erließ seine zweite Judizielle Interpretation zum UIG, in der er auf das Massevermögen besonders eingeht. Insbesondere werden Unklarheiten des Gesetzes korrigiert, welche in chinesischen Gesetzen gehäuft vorkommen können. Der OVG eröffnete hier zum Beispiel die Möglichkeit gegen den Insolvenzverwalter Klage zu führen, wenn dieser es schuldhaft unterlassen hat Anfechtungsansprüche zu verfolgen und dies zu einer Minderung der Insolvenzmasse führte.

Es ist auch höchst notwendig diese Unklarheiten des Gesetzes auszuräumen. Im Jahr 2008 verzeichnete das Forschungszentrum für Insolvenzrecht und Unternehmensrestrukturierung der Pekinger Universität für Politik und Recht 3.139 Insolvenzanträge. Dem gegenüber stehen 871.400 Firmen[7], die sich vom Markt zurückgezogen haben. Diese Zahlen haben sich in den Jahren danach nicht merklich verbessert. Während es im Durchschnitt bei ca. 800.000 Firmen blieb die aufgelöst wurden, sank die Zahl der Insolvenzverfahren auf ca. 1.000 im Jahr 2012[8]. In Österreich gab es ist den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 bereits über 4.000 Insolvenzen. Es ist also scheinbar gängige Praxis sich ungeordnet zurück zu ziehen. Als einer der Gründe hierfür wird das unpräzise Gesetz angeführt, sowohl Schuldnern, als auch Gläubigern und Beratern hohen Interpretationsspielraum lässt. Das Insolvenzverfahren in China scheint also unberechenbar zu sein. [9]


[1] Hetzel, Legal History and Philosophy, S. 28.

[2] Jiang, The Great Ming Code, S. 105.

[3] Pengsheng, The Discourse on Insolvency, in Hegel (Hrsg.), Writing and Law, S. 128.

[4] Clarke, Legislating for a Market Economy, in Clarke (Hrsg.), China’s Legal System, S. 16.

[5] Chao, Insolvenzverfahren, S. 6.

[6] Hetzel, The Role of the Administrator, S. 4.

[7] Asia Bridge, 02. 2013, S. 40.

[9] Asia Bridge, 02. 2013, S. 40

Die Polizei – Was, wenn dein Freund und Helfer genau das nicht mehr ist?

Ayn Rand
„A government is the most dangerous threat to man’s rights: it holds a legal monopoly on the use of physical force against legally disarmed victims.“ | Capitalism: The Unknown Ideal

Jüngste Geschehnisse lassen die österreichische Polizei in befremdlichem Licht erstrahlen. Es werden Obdachlose schikaniert[1] und es werden geradezu wahllos Menschen am Schwedenplatz verprügelt[2]. Dies ist jedoch nur die aktuelle Spitze des Eisberges. Man Rufe sich nur den Fall von Bakary J. in Erinnerung, der nach mittlerweile 7 Jahren noch immer vor Gericht um sein Recht kämpfen muss.[3] In selbige Richtung bewegt sich der Fall um die Tierschützer, die vor dem Landesgericht Wr. Neustadt angeklagt waren.[4]

Was müssen die Konsequenzen derartiger Dienstverfehlungen sein?

Es gibt eine Vielzahl von möglichen Dienstverfehlungen, die gegen die Bürger eines Staates oder auch nur gegen die in einem Staat auf haltigen Personen, begangen werden können. Die obigen vier Beispiele lassen auf den ersten Blick schon mehrere erkennen, die man folgendermaßen zusammenfassen könnte:

  1. Verletzung des Rechts auf Eigentum
  2. Verletzung der körperlichen Integrität und Freiheitsentzug
  3. Folter
  4. Verweigerung einer angemessenen Entschädigung

Diesen Verletzungen von (Menschen-)Rechten müssen sowohl angemessene Schutz- bzw. Entschädigungsmechanismen, als auch persönliche Konsequenzen für die Beamten entgegenstehen. Es gibt hier eine Vielzahl an gangbaren Möglichkeiten, die auch eingesetzt werden, allerdings nicht zum Schutz der Bevölkerung.

Mögliche Maßnahmen

Derzeit wird lediglich die Bevölkerung, mehr oder weniger willkürlich, mittels Videoüberwachung in ihrer Freiheit beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Polizeibeamte. Es gibt keine verpflichtete Videoüberwachung von Polizeikommissariaten und Verhörräumen bzw. Polizeieinsätzen und in Polizeigewahrsam befindlichen Personen. Genau hier würde eine Videoüberwachung allerdings Sinn machen. Zwei meiner beispielhaft ausgewählten Fälle ließen sich, so es eine derartige Vorschrift gäbe, einfach auflösen. Sowohl die Polizeiaktion gegen die Passanten am Schwedenplatz, als auch die Folter von Bakary J. wären innert kürzester Zeit geklärt: Entweder die Polizei kann unmanipulierte Videoaufnahmen des entsprechenden Einsatzes, der in Frage kommenden Geschehnisse, vorlegen, oder es gilt eine gegen staatliche Institutionen neu zu schaffende „Verschuldensvermutung“. Diese „Verschuldensvermutung“ darf selbstverständlich nicht auf persönliche Verurteilungen gegen Beamte abzielen, sondern auf einen angemessenen Schadensersatz, der sich an einer hypothetischen Verurteilung im höchstmöglichen Rahmen orientiert.

Genau an diesem Punkt greifen meine beiden anderen Beispiele ein. Sowohl den Obdachlosen, deren wenige Habe zum Teil im Rahmen der Polizeiaktion im Wiener Stadtpark abhanden kam, als auch die Tierschützer haben erhebliche, geradezu lebensbedrohliche, materielle Einbußen hinnehmen, ohne derzeit die Hoffnung auf eine angemessene Kompensation zu haben. So erhielt Martin Balluch, einer der Hauptangeklagten im Tierschützerprozess, eine Entschädigung in der Höhe von € 27.000.[5] Dieser Betrag ist eine Farce, stellt man ihm den erlittenen Schaden allein der 107 Tage unrechtmäßiger U-Haft gegenüber, nicht zu sprechen von Karrierenachteilen und entgangenen Einkommen. Seine Forderung von moderaten € 1,1 Mio. ist in Anbetracht der österreichischen Rechtslage in das Reich der Mythen zu verweisen. Ebenso haben auch Folteropfer keine Chance auf eine angemessene Entschädigung. So erhielt das Folteropfer Magnus Gäfgen lediglich € 3.000 Entschädigung.[6] Es bedarf hier des Zuspruches von punitive damages bzw. eines Strafschadensersatz. Dies aus drei Gründen, erstens soll der Staat als Träger des Gewaltmonopols aufgrund des Missbrauchs eben dieser Gewalt bestraft werden, zweitens soll spezialpräventiv darauf hingewirkt werden derartigen Missbrauch zu unterbinden und drittens muss es zu einem angemessenen Schadensersatz kommen. Ein angemessener Schadensersatz kann in diesen Fällen nach herkömmlichen Regelungen kaum erreicht werden, weil die emotionale Komponente härter und strenger zu beurteilen ist: Jeder dieser Menschen ist nach wie vor dem Gewaltmonopol des Staates Österreich unterworfen und hat nur unter höchster Anstrengung und hohem finanziellen Aufwand die Chance dies zu ändern.

Abschließend muss man zusammenfassen: Es müssen Polizeiaktionen überwacht werden und punitive damages Opfern von Polizeivergehen zugesprochen werden.

Gedanken zum Tag: Doppelstaatsbürgerschaft?

Es gibt viele Gründe eine Staatsbürgerschaft erlangen zu wollen und gleichzeitig eine zweite Staatsbürgerschaft nicht aufgeben zu wollen. Eine Staatsbürgerschaft drückt ein Gefühl der Identität mit einem Staat aus. Es ist allerdings nicht logisch anzunehmen, dass ein Mensch sich nur einem Staat zugehörig fühlen kann und es gibt keinen Grund einem Menschen seine Zugehörigkeitsgefühle zu mehreren Staaten erschweren bzw. gar verbieten zu wollen.

Die Staatsbürgerschaft eines Staates ermöglicht vor allem den Ausdruck des Zugehörigkeitsgefühls zu seiner Gesellschaft, weil damit die Rechte der politischen Partizipation weitgehend einhergehen. Vor allem im Bereich der EU-Bürger, die ohnehin schon weitestgehend untereinander gleich gestellt sind, ist dieser Schritt zu Doppel- und Mehrstaatsbürgerschaften nur eine logische Fortentwicklung eines bereits beschrittenen Weges. Hier sollte der Endpunkt in der Erlangung einer Unionsbürgerschaft liegen. Diese umfasst, je nach Hauptwohnsitz, im jeweiligen Land volle Bürger- und Partizipationsrechte.

Jedoch auch Drittstaatsangehörige haben oft berechtigtes Interesse an einer Doppel- oder Mehrstaatsbürgerschaft. So sind in vielen Staaten mehr als nur politische Partizipationsrechte an die jeweilige Staatsbürgerschaft gekoppelt, als Beispiel sind hier das Erbrecht bzw. das Recht Liegenschaften zu halten zu erwähnen. Es gibt keinen Grund Immigranten, die hier ihren Lebensmittelpunkt haben, entweder ihre Partizipationsrechte und damit die endgültige Integration in die österreichische Gesellschaft, oder ihre Familientradition und –geschichte im jeweiligen Herkunftsland vorzuenthalten.

Vortrag: Das chinesische Insolvenzrecht im Überblick

Das chinesische Recht erfuhr in den letzten 100 Jahren einen enormen Umbruch. Hier kann man das Insolvenzrecht nicht ausnehmen. Im Gegenteil: Es erfuhr mehr höhen und tiefen, als andere Rechtsgebiete. Während es gewisse zivilrechtliche Bestimmungen immer geben musste – und sei es nur ein dezidiertes Verbot – gab es über 30 Jahre lang keine insolvenzrechtliche Gesetzgebung. Umso interessanter ist das aktuelle Gesetz (UIG) zu betrachten, welches China im Anschluss an den Beitritt zur WTO erlassen hat. Die Vorbilder dieser Insolvenzordnung liegen ohne Zweifel in Kontinentaleuropa. Es hat weniger das US-amerikanische Insolvenzrecht zum Vorbild, als vielmehr das deutsche oder österreichische Recht. Es ist ein Gesetz mit Mut zur Lücke; ganz in chinesischer legistischer Tradition. Jüngst erfuhr es mit der Justiziellen Interpretation des Obersten Volksgerichtshofes einige Klärungen. In diesem Vortrag bzw. Artikel werden die materiell-rechtlichen Bestimmungen des UIG und die Rollen der Organe des Insolvenzverfahrens beleuchtet. Den Abschluss bildet eine kurze Zusammenfassung eines typischen Verfahrensablaufes.

27. November (Mittwoch), 18:00 Uhr

Mag. Ludwig Hetzel, LL.M.

Ort: Vortragssaal der ÖGCF, 1080, Josefstädterstr. 20, Neubau im Hof Tür 24

Gemeinsam mit der Österreichisch Chinesischen Juristischen Gesellschaft und der Austrian Business Association

Newly Published: Chinese Legal History and Philosophy

ImageIn his book, Ludwig Hetzel outlines the historical and philosophical background of China’s legal system.  Combining native training in Western legal science with studies in China on Chinese legal science, Hetzel helps Western readers grasp the essence of Chinese law.

Using clear and simple language, Hetzel introduces even the non-experts to an otherwise complicated subject.  He encapsulates his thesis with a critical comparison: in the West, law is of divine provenance, like the Ten Commandments of the Christian God; in China, law is mundane tool utilized to maintain good order in a vast and populous empire.

Of contemporary Chinese law, Hetzel highlights China’s continuing effort to harmonize her law with Western concepts, made necessary by the demands of globalization and China’s trajectory and ambition as a major, if not potentially dominant, world power.  One of the example Hetzel cites is the passage of the Chinese Foreign Trade Law and  China’s accession to the World Trade Organization.

Hetzel not only looks back at the past, he peers into the future as well.  He suggests that in the evolution of Chinese law, its historical and philosophical foundations will remain not only relevant but significant.  In the revival of Confucianism in China, for instance, Hetzel points out that this might hinder the development of rule of law in accordance with Western patterns.

On top of Hetzel’s detailed narrations and perceptive insights, thoughtfully annexed to his book are translated texts of select Chinese statutes, not always easy to find, that provide concrete illustration of China’s modern approach to law. Altogether, Hetzel’s work is a valuable aid to understanding Chinese legal thought.

Univ.  Prof. Dr. Gerd Kaminski, Boltzmann Institut für China- und Südostasienforschung 

ISBN: 978-3-906107-03-5

UVP (Deutschland/Österreich): € 57,30

UVP (Schweiz): CHF 74,50

Sprache: Englisch

http://www.fajus.com